Klasse T
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (falls der Fahrer noch keine 18 Jahre alt ist sind nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH erlaubt), auch mit Anhängern; land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH.
Ausnahmegenehmigung 15 Jahre: Bitte Antrag über Kreisverwaltung direkt stellen, da Termin für MPU Untersuchung erforderlich wird, dieser wird nur über KV erteilt.
Klasse L
zGM, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die bbH von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die bbH von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.